Verdienstausfall durch Kinderbetreuung – Diese Möglichkeiten haben Sie jetzt!

Aufgrund der Corona Pandemie könnte es passieren, dass sachsenweit erneut Gruppen/Klassen, Kitas oder Schulen geschlossen werden müssen. Berufstätige Eltern müssen dann wieder den Spagat zwischen Kinderbetreuung und Arbeit meistern. Auch die Möglichkeit des Home Office ist oft nur bedingt eine Erleichterung. Die Staatsregierung hat daher die Möglichkeit geschaffen Verdienstausfälle aufgrund der Kinderbetreuung abzufedern. Dies kann in vielen Familien schon etwas den Stress zu Hause mindern.

Wer ist anspruchsberechtigt?

  • Erziehungsberechtigte, die aktuell einer Beschäftigung nachgehen und keinen Anspruch auf Notbetreuung haben
  • Sorgeberechtigte (erwerbstätig) von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
  • Sorgeberechtigte (erwerbstätig) von Kindern mit Behinderungen, deren Betreuung tagsüber nicht mehr gewährleistet werden kann
  • Pflegeeltern (erwerbstätig) von Kindern in Vollzeitpflege, die in den Haushalt aufgenommen wurden

Höhe und Dauer der Entschädigung

  • 67 % des monatlichen Nettoeinkommens – maximal 2.016€
  • Kann für bis zu sechs Wochen gewährt werden (Verlängerung auf 10 Wochen geplant und 20 Wochen für Alleinerziehende)
  • Gilt nur bis maximal Ende des Kalenderjahrs 2020

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Es existiert keine anderweitige Betreuung (z.B. durch den anderen Elternteil oder die Not-Betreuung)
  • HINWEIS: Risikogruppen (z.B. Großeltern oder Menschen mit Vorerkrankungen) sind von der Betreuung ausgenommen
  • Alle anderen Möglichkeiten der Tätigkeit vorübergehend fernzubleiben sind nicht möglich (Urlaub, Überstunden, Kurzarbeitergeld, etc.)
  • Es besteht kein Anspruch auf Elterngeld
  • Der Betreuende oder das zu betreuende Kind dürfen während der Schließzeit nicht krank geschrieben sein
  • ACHTUNG: Während der regulären Schließzeiten oder Schulferien gilt diese Regelung nicht!

Wie wird die Entschädigung beantragt und ausgezahlt?

  • Den Antrag für die Entschädigung stellt der Arbeitgeber bei Landesdirektion Sachsen (LDS)
  • Die Auszahlung erfolgt ganz normal über die Lohnabrechnung des Arbeitnehmers
  • Der Arbeitgeber erhält die Kostenerstattung direkt von der Landesdirektion Sachsen
  • ACHTUNG: Selbstständige stellen den Antrag direkt bei der Landesdirektion Sachsen

Antragsformulare und benötiget Dokument

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