Ambulante Hilfen für Kinder und Jugendliche dürfen weiterarbeiten!

Gute Nachrichten für ambulanten Hilfen. Ab dem 21.04.2020 darf hier die Arbeit wieder vollumfänglich aufgenommen werde.

Ambulante Hilfen

Ambulante Hilfen können unter Einhaltung der aktuell gültigen Hygienemaßnahmen des Robert-Koch-Institutes (RKI) erbracht werden.

Auch eine Teilhabe an Bildung ist unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen zulässig.

Die Leistungen interdisziplinärer Frühförderstellen sind auf das medizinisch-therapeutisch und heilpädagogisch Notwendigste zu beschränken.

Teilstationären Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung

Die regulären vertraglich vereinbarten Leistungen bleiben vorübergehend eingestellt. Dabei gelten zwei Ausnahmen:

  • In begründeten Einzelfällen ist mit Zustimmung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe möglich, wenn
    • die erzieherische und/oder Eingliederungsleistung anderweitig nicht erbracht werden kann und
    • eine akute Kindeswohlgefährdung droht.
  • Eine Notbetreuung im Rahmen der Sächsischen Allgemeinverfügung ist in den Kommunen aufrechtzuerhalten

Grundsätzlich gilt:

  • Die Kontakte sind auf ein absolutes Minimum zu reduzieren!
  • Eine telefonische sowie die persönliche Erreichbarkeit insbesondere für Krisensituationen (Kinderschutz) im Notbetrieb ist sicherzustellen.
  • Die Notfallkontakte müssen an den Einrichtungen ausgehängt werden und zudem digital verbreitet werden.
  • Zusätzlich wird eine zentrale Notrufnummer veröffentlicht.

Für stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der
Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche ist zulässig:

  • Therapeutisch erforderliche oder medizinisch notwendige Besuche
  • Besuche von Mitarbeitern des Jugendamtes und des ASD
  • Besuche des Amts- und Einzelvormundes
  • Wichtige Vor-Ort-Kontakte von Rechtsanwälten und Berufsbetreuern sowie von Verfahrenspfleger für unaufschiebbare rechtliche Angelegenheiten
  • Besuche von Handwerkern bei dingenden baulichen Maßnahmen
  • In Ausnahmefällen auch Besuche der Personensorgeberechtigten bzw. von diesem schriftlichen Bevollmächtigen bei Vorliegen eines dringenden medizinischen Notfalls

Es sind außerdem Maßnahmen zu treffen, die im Falle eine Notsituation greifen und eine Versorgung sicherstellen.

Wichtig: Bei Corona-Verdachtsfällen ist der Zutritt zu verweigern! Außerdem gilt zu Schutz der untergebrachten Kinder und Jugendlichen weiterhin ein generelles Besuchsverbot außer in o.g. Fällen.

Weitere Beschlüsse

Freiwerdendes Personal der Jugendhilfe verstärkt nach Rücksprache zwischen Jugendämtern und Trägern der freien Jugendhilfe verschiedene Angebote stationärer Einrichtungen wie z.B. Jugendnotdiensten, Frauen- und Männerhäusern oder Beratungsstellen und Nottelefonen.

Außerdem sind aufrecht zu erhalten:

Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich wie z.B. Suchtberatungen sind unter Einhaltung geltender Hygienevorschriften weiter zu führen

Zugehörige Verfügungen: