Neue Sächsische Corona-Verordung ab 01.12.2020

Um die stetig weiter steigenden Corona-Infektionszahlen weiter einzudämmen tritt ab morgen, den 01.12.2020 die neue Sächsische Coronaverordnung in Kraft. Trotz der ergriffenen und zum Teil sehr einschneidenden Maßnahmen hat sich ganz Sachsen zu einem »Hot Spot« mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektion je 100.000 Einwohner im 7-Tages-Schnitt entwickelt. In einigen Landkreisen wird sogar die Grenze von 300 deutlich überschritten.

Die Lage in den sächsischen Krankenhäusern wird zunehmend angespannter, die verfügbaren Bettenkapazitäten knapper. Das Personal in den Klinken ist extrem gefordert. Es gibt bereits jetzt in Sachsen Krankenhäuser, die KEINE Patienten zur intensivmedizinischen Betreuung mehr aufnehmen können. Unser oberstes Ziel ist es, das gute, funktionierende Gesundheitssystem in Sachsen aufrecht zu halten und eine Versorgung für JEDE Patientin und JEDEN Patienten auch weiterhin sicherzustellen.

Kontaktbeschränkungen

Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal 5 Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt.

Außnahme: Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt 10 Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig.

Erweiterung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Tragen einer Maske auch auf allen Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann. Auch das Tragen einer Maske für Schüler ab der Klassenstufe 7 ist für alle Schularten Pflicht.

Regelungen ab einer Inzidenz von 200 Infektionen/7 Tage (anhaltend)

Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen werden durch die Landkreise oder die Kreisfreien Städte zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen angeordnet. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ist nur mit triftigem Gründen zulässig.

  • Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt
  • Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt sowie des Nachbarlandkreises bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen
  • Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkungen erlaubt
  • Unterstützung Hilfsbedürftiger
  • Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis
  • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs
  • Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücken unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen
  • Versammlungen sind unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen auf maximal 200 Teilnehmer zu beschränken
  • Ein auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums ist anzuordnen.

Weitere Regelungen

  • Derzeit gültige Vorgaben zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten bleiben bestehen
  • Musikschulen dürfen wieder für den Einzelunterricht öffnen
  • Nicht mehr als 1 Kunde pro 10m² Verkaufsfläche für Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800m² (Bsp.: 80m² = 8 Personen)
  • Für Geschäfte mit mehr als 800m² Verkaufsfläche gilt auf einer Fläche von 800m² höchstens ein Kunde pro 10m² Verkaufsfläche, auf der darüber hinaus gehenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20m². (Bsp.: 1000m² = 80 + 10 = 90 Personen)