In der Corona Krise: Kinder und Jugendliche, die ganz besonderen Schutz und Hilfe brauchen, müssen weiterhin gut versorgt werden.

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt hat aufgrund der Corona-Pandemie per Allgemeinverfügung ein Betretungsverbot für die stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie für Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche erlassen. Die Regelungen treten am 22. März 2020 um 0.00 Uhr in Kraft und gelten zunächst bis einschließlich 20. April 2020.

Ziel der Regelungen ist es, die Kinder und Jugendlichen, die ganz besonderen Schutz und Hilfe brauchen, weiterhin gut zu versorgen. Junge Menschen und auch die Fachkräfte in der Jugendhilfe sollen vor dem Coronavirus geschützt werden, indem die Hilfen und der direkte Kontakt auf das unbedingt Notwendige reduziert wird.

Das heißt konkret:

  • Zum Schutz der Kinder und Jugendliche dürfen die stationären Einrichtungen nicht von Besuchern betreten werden. Ausnahmen gibt es u.a. bei zwingend erforderlichen therapeutisch, medizinischen Besuchen. Für Notfallsituationen sind Vorkehrungen zu treffen.
  • Alle teilstationären Hilfen, also Tagesangebote, sind einzustellen. Das örtliche Jugendamt kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, aber auch da ist der persönliche Kontakt auf das unbedingt notwendige zu reduzieren.
  • Ambulante Hilfen zur Erziehung, wie der Besuch Zuhause, sind auf ein Mindestmaß und auf unabweisbare Fälle zu beschränken.
  • Für Krisensituationen und zum Kinderschutz ist ein Notbetrieb sicherzustellen. Diese Notfallkontakte sind an den Einrichtungen deutlich sichtbar auszuhängen und sollen auch digital verbreitet werden. Zusätzlich wird eine zentrale Notrufnummer veröffentlicht.
  • Zum Schutz besonders Gefährdeter sollen stationäre Angebote der Kinder- und Jugendhilfe (wie Kinderheime), der Kinder- und Jugendnotdienst, Frauen- und Männerschutzhäuser mit zusätzlichem Personal unterstützt werden, das an anderer Stellen frei wird. Das gilt auch für die Nottelefone.