Hinweise zur Hygiene und Betrieb von stationären Jugendhilfeeinrichtungen* (Hilfen zur Erziehung)

Das Ministerium für Soziales und Zusammenhalt hat am 12.3.2020 in einem Rundbrief alle Einrichtungen in Sachsen angesprochen, wie der Weiterbetrieb gesichert werden soll.

Kinder und Jugendliche, die in kleinen Wohngruppen oder Kinderheimen leben, brauchen weiterhin professionelle Hilfe und Schutz, weil sie nicht bei ihren leiblichen Eltern wohnen können.

Diese Maßnahmen sollen dabei helfen, die Einrichtungen trotz Corona nicht schließen zu müssen:

  • Krisenpläne der Träger sollen aktualisiert werden und Hygienemaßnahmen verstärkt.
  • Personal aus anderen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe soll in diesem Bereich der Pflichtleistungen eingesetzt werden.   
  • Die räumliche Enge sollte möglichst abgebaut werden.
  • Die Betriebserlaubnis kann den aktuellen Notwendigkeiten angepasst werden, indem zum Beispiel der Personalschlüssel zweitweise außer Kraft gesetzt wird.
  • Das Landesjugendamt unterstützt als Betriebserlaubnisbehörde bei der Suche nach Lösungen.

Grundsätzlich gilt:

Bei Verdachtsfällen informieren Sie bitte umgehend diese drei Behörden:

  • Das örtliche Gesundheitsamt
  • Das Jugendamt
  • Das Landesjugendamt – Fachbereich Betriebserlaubnis

Die Entscheidung über Schließung einer Einrichtung trifft das örtliche Gesundheitsamt.

*Hinweise für § 45 SGB VIII genehmigungspflichtige Einrichtungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gemäß §§ 19, 32, 34, 35, 35a und 42 SGB VIII